Gigerich Eventservice
Musik die ankommt
AGB
Diese werden bei einer Buchung/Beauftragung automatisch Vertragsbestandteil.
1. Leistungen des DJs
1.1 Der DJ ist in der gesamten Ausgestaltung seines Programms frei und kann Wünsche der Gäste und des Veranstalters berücksichtigen.
2. Honorar
2.1 Falls der DJ wegen zu weiter Wegstrecke eine Unterkunft benötigt, wird dies gesondert geregelt.
2.2 Falls Kosten von GEMA, Gestattung oder ähnlichem entstehen sollten obliegen diese dem Veranstalter.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Das Honorar laut schriftlicher Vereinbarung, ist zahlbar direkt nach der Veranstaltung in voller Höhe bar.
3.2 Schecks müssen von Seiten des DJs nicht akzeptiert werden.
3.3 Wird von einem Vertrag von Seitens des Veranstalters zurückgetreten, werden folgende Entschädigungen an den DJ fällig: a. bis
14 Tage vor der Veranstaltung: 50 % des vereinbarten Honorars b. danach: 100 % des Honorars
3.5 Wenn der Auftraggeber nach einer Absage gleichzeitig einen neuen Auftrag zu einem späteren Termin innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (bis 60 Tage) vereinbart, gewährt der DJ eine Rückvergütung von 50 % Stornokosten auf die Grundpauschale des neuen Auftrages.
3.6 Der Rücktritt durch den Auftragnehmer ist unter folgenden Gründen möglich: Ein technisch bedingter Ausfall - schwere Krankheit - Unfall oder Tod des Auftragnehmers.
3.7 Sollte der Rücktritt des Auftragnehmers erforderlich sein, so wird er sich bemühen, eventuell zu gleichen Konditionen, einen Ersatz DJ zu finden. Eine gleichwertige Ton- bzw. Lichtanlage des Ersatz DJ´s kann nicht garantiert werden und obliegt allein dem Ersatz DJ.
4.Bewirtung Während der Veranstaltung wird dem anwesendem Team in angemessenem Umfang Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Team besteht aus 1-3 Personen, wenn nicht anders aufgeführt.
5.Regelungen über den Veranstaltungsort
5.1 Der Veranstalter hat sich eigenständig um die erforderlichen Auflagen und Genehmigungen sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Veranstaltungsstätte zu kümmern.
5.2 Dem DJ ist kostenfrei ein Parkplatz möglichst direkt vot der Veranstaltungstätte für sein Fahrzeug bereit zu stellen..
5.3 Die Räumlichkeiten stehen dem DJ am Veranstaltungstag für erforderliche Vorbereitungsarbeiten ca. 2 Stunden vorher zur Verfügung. Der Auf- und Abbau der Musikanlage erfolgt direkt vor und nach der Veranstaltung. Ausnahmen von dieser Regelung werden vorher schriftlich festgehalten.
5.4 Die Räumlichkeiten müssen dem DJ und seinen Erfüllungsgehilfen zu diesem Zeitpunkt zugänglich und zum ungehinderten Aufbau frei sein. Es ist der kürzeste berollbare Weg freizuhalten. Bei Treppen, oder wenn sonst ein Hindernis zum Aufbauen vorhanden ist, hilft der Veranstalter oder dessen Beauftragter auf Wunsch des DJs beim Rein- und Raustragen (nicht alkoholisiert) ;-)
5.5 Der Standort der Musikanlage wird im Einvernehmen mit dem Veranstalter bestimmt.
5.6 Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Elektrizität (Starkstrom 16 oder 32 Ampere) in unmittelbarer Nähe des DJ ´s bzw. seines Stellplatzes zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung des Stromes ist für den DJ kostenlos. Desweiteren muss der vorher besprochene Stellplatz vorhanden sein.
5.7 Für den Fall, dass plötzlich technische Schwierigkeiten bekannt werden, hat der Veranstalter dem DJ vor der Veranstaltung nähere Informationen mitzuteilen, um diesbezügliche Lösungsmöglichkeiten zu treffen.
5.8 Beim Auftreten von anderen DJs, Künstlern, etc. in derselben Veranstaltung ist es immer von Vorteil, dies dem DJ vorher detailliert mitzuteilen um den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
6. Schutz der Personen und der Musikanlage
6.1 Wird eine Bühne gestellt, so hat diese waagrecht, stabil, trocken und sicher zu sein.
6.2 Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich während der Anwendung von Pyrotechnik oder anderen brandgefährlichen Maßnahmen keine leicht entflammbaren Stoffe (z.B. Dekoration aus Papier, Vorhänge aus Stoff etc.) in der unmittelbaren Nähe der Anwendung der Pyrotechnik befinden. Sollte dies von Veranstalter nicht beachtet werden, so haftet er für eventuell entstehende Schäden.
6.3 Wird eine Open Air - Veranstaltung oder andere Groß-Veranstaltung durchgeführt, ist der DJ berechtigt, die Anlage abzuschalten oder auch ggf. abzubauen, wenn durch das Wetter oder andere Umstände eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
6.4 Der DJ ist berechtigt, die Anlage abzuschalten oder abzubauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
6.5 Auch in sonstigen unvorhersehbaren Vorfällen, in denen eine Durchführung der Veranstaltungen für den DJ unzumutbar wird (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher,technische Störungen) ist der DJ zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt.
6.6 In den Fällen der Ziff. 6.1 bis 6.5 bleibt der Anspruch des DJs auf seinen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe bestehen. Außerdem ist der Veranstalter nicht berechtigt, Schadensansprüche irgendwelcher Art gegen den DJ geltend zu machen, wenn die Anlage gemäß den vorstehenden Vorschriften abgeschaltet oder abgebaut wird.
6.7 Wird eine hauseigene Ton- und/oder Lichtanlage gestellt, mit welcher der DJ seine Tätigkeit erfüllen soll, ist dies ihm ohne weitere Kosten zur Verfügung zu stellen. Besonderheiten an diesen Anlagen würden vor der Veranstaltung besprochen werden (Einweisung durch Veranstalter, dessen Beauftragten oder Techniker).
7. Berichterstattung, Öffentlichkeitsarbeit
7.1 Es ist alleine Aufgabe des Veranstalters (und auch in seinem Sinne) für Werbung des Events zu sorgen. Es liegt im Ermessen des Veranstalters Werbung in Zeitung, Internet, etc. zu schalten. Vom DJ werden gegen einen Unkostenbeitrag von 10 € 30 Plakate gestellt (Kein Muss). Kostenlos hingegen wird auf Wunsch, dass komplette Programm auf seiner Homepage (www.djsimon-g.de) veröffentlicht.
7.2 Der Veranstalter gestattet dem DJ auf dem Veranstaltungsgelände die Verteilung von Werbezetteln/Visitenkarten ohne dass dem DJ hierfür Kosten entstehen.
8. Vertraulichkeit, Datenschutz
8.1 Die Daten des Veranstalters dürfen in der EDV des DJ´s gespeichert und verarbeitet werden. Sie dienen der Kundenbetreuung. Es werden keine Daten an andere Unternehmen,etc weitergegeben.
9. Haftung, Schadensersatz, Rücktritt
9.1 Der Veranstalter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des DJ´s während der Lagerung in der Veranstaltungsstätte sowie während und zwischen den Auftritten.
9.2 Der DJ haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des DJs ist auf die Höhe seines Honorars (Haftungsgrenze) beschränkt.
9.3 Führt höhere Gewalt zum Ausfall oder zu einem verspäteten Beginn der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen oder Unfall des DJ´s, technische Probleme mit dem Transportfahrzeug, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä.. Die Vertragspartner setzen sich über das Vorliegen derartiger Umstände unverzüglich in Kenntnis.
10 Bildmaterial
10.1 Öffentliche Veranstaltungen: Foto und Videoaufnahmen, welche durch den DJ und seinem Team vor, während und nach der Veranstaltung angefertigt werden, dürfen zum Zwecke der Eigenwerbung ohne ausdrückliche Zustimmung der abgelichteten Personen nach Belieben verwendet werden. Diese Aufnahmen unterliegen dem Urheberrecht und gehörem ausschließlich dem DJ.
10.2 Private Veranstaltungen: Bei privaten Feiern wie Hochzeiten, Geburtstagen, etc. wird Bildmaterial durch den DJ und seinem Team angefertigt, welches ausschließlich dem Veranstalter (Brautpaar) zugänglich gemacht wird (Bilder werden auf CD/DVD gebrennt und dem Veranstalter zugeschickt). Dieser Fotoservice ist kostenfrei. Die Bilder dürfen vom Veranstalter für private Zwecke verwendet werden.
11.Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für das Abbedingen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.2 Die Abtretung der Rechte der Parteien aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Wohnsitz des DJ´s und wird vom Veranstalter akzeptiert..
11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.
11.6 Diese Parteien verpflichten sich im Falle der Ziff. 11.5, anstelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine neue,wirksame Bestimmung zu vereinbaren. Die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt und mit Wirkung ab Vertragsschluss gelten soll.